Was ist bei der Kündigung zu beachten?
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Was ist bei der Kündigung zu beachten?

Bild: Foto: Klaus Schönitzer, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Wie und wann kündigen Sie am Besten Ihren Arbeitsvertrag? Wann unterrichten Sie Ihre Kollegen über den geplanten Stellenwechsel? Ein Patentrezept gibt es hierfür nicht. Beachten Sie jedoch, dass Sie stets zuerst die Vorgesetzten und dann Ihre Kollegen über einen Stellenwechsel unterrichten - auch wenn Sie ein freundschaftliches Verhältnis zu Ihren Arbeitskollegen haben.

Kündigen – aber wie?

Wie und wann kündigen Sie am Besten Ihren Arbeitsvertrag? Wann unterrichten Sie Ihre Kollegen über den geplanten Stellenwechsel? Ein Patentrezept gibt es hierfür nicht. Beachten Sie jedoch, dass Sie stets zuerst die Vorgesetzten und dann Ihre Kollegen über einen Stellenwechsel unterrichten - auch wenn Sie ein freundschaftliches Verhältnis zu Ihren Arbeitskollegen haben.

Schritt für Schritt läuft eine gelungene Eigenkündigung meist folgendermaßen ab:

  • Informieren Sie sich in Ihrem Arbeitsvertrag über die vereinbarten Kündigungsfristen.
  • Unterzeichnen Sie den neuen Arbeitsvertrag.
  • Informieren Sie Ihre Vorgesetzen so früh wie möglich nach Unterzeichnung des neuen Vertrages über den bevorstehenden Wechsel. Schieben Sie diese möglicherweise unangenehme Aufgabe nicht auf die lange Bank.
  • Unterrichten Sie Ihre Kollegen von Ihrem Vorhaben.
  • Reichen Sie die Kündigung schriftlich bei Ihrem Vorgesetzen ein.
  • Bereiten Sie Ihren Ausstieg gut vor, so dass sich Ihr Nachfolger möglichst schnell zurecht finden kann.
  • Räumen Sie Ihren Arbeitsplatz auf.
  • Kümmern Sie sich um Ihre Arbeitspapiere, Lohnsteuerkarte und das Zeugnis. Geben Sie Firmenunterlagen, Schlüssel usw. zurück.
  • Verabschiedung von Ihrem alten Arbeitsumfeld.

Kündigen Sie selbst, haben Sie im Regelfall keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Nur wenn Sie vom Arbeitgeber gekündigt werden und einen grundsätzlichen Anspruch besitzen, können Sie diese Leistungen beziehen. Sollten Sie sich mit dem bisherigen Arbeitgeber auf einen Auflösungsvertrag einigen, so geht Ihnen in den meisten Fällen ebenfalls der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren - von einzelnen besonders begründeten Ausnahmen einmal abgesehen.

Welche Kündigungsfristen müssen Sie beachten? In der Regel gelten die Kündigungsfristen, die im Arbeitsvertrag festgesetzt sind. Jedes unbefristete Arbeitsverhältnis ist ordentlich kündbar. Sind im Arbeitsvertrag keine Regelungen für diesen Fall getroffen, so gilt automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist. Sie beträgt vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Monats. In der Probezeit gilt für den Arbeitnehmer sowie für den Arbeitgeber bis zum letzten Tag eine verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Aufhebungsvertrag

Im Aufhebungsvertrag, auch Auflösungsvertrag genannt, beschließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich die Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Aufhebungsvertrag wird meist dann gewählt, wenn eine kurzfristige Kündigung nicht möglich ist. Zum Beispiel haben leitende Angestellte oder Führungskräfte häufig Zeitverträge oder unbefristete Verträge mit langen Kündigungsfristen. Der Aufhebungsvertrag ist dann die einzige Möglichkeit, frühzeitig aus dem Vertrag herauszukommen. Die Vorgesetzten müssen diesem Wunsch keinesfalls zustimmen. Erfahrungsgemäß werden dem Jobwechsel jedoch keine Steine in den Weg gelegt, denn ein Mitarbeiter, der innerlich gekündigt hat, ist für den bisherigen Arbeitgeber nicht die optimale Besetzung. Gemäß dem Sprichwort "Reisende soll man nicht aufhalten" werden die Vorgesetzten dem Aufhebungsvertrag in der Regel zustimmen.

Aufhebungsverträge werden auch von Seiten der Arbeitgeber vorgeschlagen, um Mitarbeiter mit langjährigen Kündigungsfristen, mit besonderem Kündigungsschutz oder mangels Gründen trotzdem kündigen zu können. Beachten Sie, dass im Zeugnis als Aufhebungsgrund nicht die Formulierung "in gegenseitigem Einvernehmen" steht. Das hieße soviel wie: Sie sind gekündigt worden. Aus der gewählten Formulierung sollte klar hervorgehen, dass die Initiative von Ihnen ausging und die Auflösung zu Ihrer beruflichen Weiterentwicklung diente. Besser ist die Formulierung: "auf besonderen Wunsch von..." und "zu unserem großen Bedauern haben wir das Arbeitsverhältnis gemeinsam vorzeitig aufgelöst, um den Wechsel zu ermöglichen".

Resturlaub

Nicht immer gelingt es, im Verlauf eines Jahres oder im Zusammenhang mit einer Kündigung den gesamten Urlaub in Anspruch zu nehmen. Normalerweise ist der Resturlaub ab dem 01. April des folgenden Jahres endgültig futsch.

Eigentlich muss nach dem Bundesurlaubsgesetz der Urlaub im laufenden Kalenderjahr komplett genommen werden. In Ausnahmefällen - aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen - darf der Rest Ihres Urlaubs bis Ende März des nächsten Jahres genommen werden.

Bei einer ordnungsgemäßen Kündigung, egal ob die Kündigung von Seiten des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers ausgesprochen wurde, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf seinen Resturlaub. Der Resturlaub wird anteilig auf den gesamten Jahresurlaub gewährt. Falls Ihnen Resturlaub zusteht, den Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr vollständig nehmen können, haben Sie Anspruch darauf, dass ihnen die "überschüssigen" Urlaubstage ausgezahlt werden. Vor allem, wenn Sie bis zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses Ihrem bisherigen Arbeitgeber zur Verfügung stehen sollen. Um die finanzielle Abgeltung des Resturlaubs müssen Sie sich bis spätestens zum Jahresende kümmern, sonst erlischt Ihr Anspruch.

Geht man von dem gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen aus, so würde der Urlaubsanspruch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 1. April beispielsweise 6 Tage betragen, bei einer Kündigung zum 1. Oktober entsprechend 19 Tage. Haben Sie Ihren gesetzlichen anteilsmäßigen Jahresurlaub oder den vertraglich vereinbarten anteiligen Urlaub nicht genommen, so steht Ihnen dieser volle Urlaubsanspruch zu. Sollten Sie zum Beispiel bereits fünf Urlaubstage geltend gemacht haben, so würde Ihnen bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 1. April noch ein Urlaubstag, bei der Beendigung zum 1. Oktober noch 14 Tage zustehen.

Weihnachtsgeld

Kaum ein anderer Bereich des Arbeitsrechts ist so unklar, wie die Fragen rund um die Zahlung des Weihnachtsgeldes. Gesetzliche Vorschriften gibt es nicht. Die Rechtssprechung hat gewisse Regeln herausgearbeitet, die leider auch nicht immer eindeutig sind. Weihnachtsgeld muss immer dann gezahlt werden, wenn es im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag steht. Zahlt das Unternehmen ohne vertragliche Vereinbarung Weihnachtsgeld, so kann daraus ein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden, falls die Zahlung bereits seit drei Jahren regelmäßig erfolgte. Auch Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld im Falle einer Kündigung vor Jahresende? Das hängt davon ab, ob vertragliche Vereinbarungen darüber bestehen, und vom Charakter des Weihnachtsgeldes. Hat das Weihnachtsgeld einen reinen Entgeltcharakter, so steht Ihnen die anteilige Zahlung zu. Wird mit dem Weihnachtsgeld auch zugleich die "Betriebstreue" honoriert, haben Sie keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. In der Rechtssprechung hat das Weihnachtsgeld im Zweifelsfall auch die Funktion, die Treue zu einem Unternehmen zu belohnen, so dass Ihnen bei einem vorzeitigen Ausscheiden im Normalfall kein Weihnachtsgeld zusteht. Ist eine anteilige Zahlung vertraglich vereinbart, dann tritt diese Regelung in Kraft. Normalerweise gilt ein bestimmter Stichtag - meist der 31. Dezember. Zu diesem Zeitpunkt muss sich der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, um einen Anspruch auf Weihnachtsgeld zu haben.

Muss das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden, wenn Sie im neuen Jahr das Unternehmen verlassen? Normalerweise können Sie einmal bezahlte Gelder auch behalten. Zurückzahlen müssen Sie das Weihnachtsgeld nur, falls dies im Arbeitsvertrag, in den Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag so vereinbart wurde.

Wann Sie nicht gehen sollten

Wann wissen Sie, ob Sie sich in Ihrer bisherigen Stelle genügend abgestrampelt haben oder ob die Zeit reif ist, eine neue Stelle zu suchen? Mit diesem Problem schlagen sich im Laufe Ihres Berufslebens mehr oder weniger alle Menschen mal herum. Manche sind richtige Jobhopper, die ihren Job im Schnitt alle zwei bis drei Jahre wechseln. Jobhopper glauben, dass sich die Unzufriedenheit und Probleme, die sich bei der alten Stelle eingestellt haben, mit der neuen Tätigkeit von selbst auflösen. Ihrer Meinung nach ist die Arbeitssituation Schuld an ihrer Unzufriedenheit. Sie setzen sich aber nicht mit möglichen anderen Ursachen auseinander, können also die Probleme nicht lösen. Bald stehen Jobhopper deshalb auch im neuen Unternehmen vor den alten Problemen. Manchmal erfüllt sie der Beruf nicht, weil sie eigentlich sich selbst und nicht die berufliche Situation verändern sollten.

Andere Beschäftigte verharren länger als es gut wäre in unbefriedigenden Arbeitsverhältnissen. Viele finden sich mit der Situation ab. Meist "retten" sie sich mit dem Argument, dass man bei einem Jobwechsel auch nie wissen kann, ob es besser wird. Die Angst vor einer neuen, möglicherweise ebenfalls unbefriedigenden Situation lässt sie ausharren. Sicherlich ist es zunächst sinnvoll, alles zu tun um sich eine befriedigende Arbeitssituation zu schaffen, wo man gerade ist. Haben Sie jedoch Ihr Bestes gegeben und lässt sich die berufliche Lage auch nach längerem Bemühen nicht zu ihrer Zufriedenheit verändern, dann sollten Sie sich Alternativen überlegen.

Bevor Sie den einschneidenden Schritt unternehmen und sich zu einem Jobwechsel entschließen, prüfen Sie nochmals genau Ihre Zukunftsmöglichkeiten im Unternehmen und entscheiden Sie sich erst dann. Die folgenden Fragen helfen Ihnen herauszufinden, ob Sie nicht besser zunächst in Ihrem bisherigen Unternehmen bleiben sollten, und ob ein Jobwechsel nicht verfrüht oder gar unangemessen wäre. Sollten Sie mehr als fünfzig Prozent der Fragen mit "ja" beantworten, sprechen einige Gründe gegen einen Jobwechsel zum jetzigen Zeitpunkt. Überprüfen Sie Ihren beruflichen Standort nochmals in einem halben Jahr - möglicherweise werden Sie eine überraschende Feststellung machen können.

Checkliste:

  1. Sind Sie im Grunde zufrieden mit Ihrer jetzigen Position?
  2. Scheuen Sie das Risiko eines Neubeginns?
  3. Haben Sie gute berufliche Perspektiven in ihrem jetzigen Unternehmen?
  4. Schätzen Ihre Kollegen und Vorgesetzten Ihre Mitarbeit?
  5. Können Sie Ihre Stelle und Ihr Arbeitsumfeld Ihren Vorstellungen entsprechend peu à peu verändern?
  6. Sind Sie erst seit kürzerer Zeit im Unternehmen beschäftigt?
  7. Würde sich ein Jobwechsel sehr störend auf Ihre private Situation auswirken?
  8. Würde der Arbeitsplatz des Partners bei einem Wechsel ebenfalls verloren gehen?
  9. Erschweren Immobilien einen Ortswechsel?
  10. Müssten die Kinder in eine neue Schule wechseln?

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