Bekanntmachung

als Nebenstrafe und Genugtuung für den Verletzten möglich bei der falschen Anschuldigung (§ 165 StGB) und bei einer öffentlichen oder durch Verbreitung von Schriften u. Ä. begangenen Beleidigung (§ 200 StGB).

Auch: öffentliche Bekanntmachung von Strafurteilen