Briefgeheimnis
Verbot des unbefugten Öffnens von Briefen, gerichtet 1. im Verfassungsrecht an den Staat (Grundrechtsgarantie, Beschränkung nur aufgrund eines Gesetzes; Art. 10 GG. In Österreich Art. 10 Staatsgrundgesetz von 1867 und Gesetz zum Schutz des Briefgeheimnisses vom 6. 4. 1870; Schweiz : Art. 13, 92 der Bundesverfassung); – 2. im Strafrecht an jedermann als Verbot des vorsätzlichen unbefugten Öffnens eines verschlossenen Briefs oder einer anderen verschlossenen Urkunde nach § 202 StGB (Verfolgung nur auf Antrag) und an Inhaber und Mitarbeiter von Postbeförderungsunternehmen als Verbot des unbefugten Öffnens oder Unterdrückens von diesem Unternehmen anvertrauten Briefen und Paketen und des Zulassens oder der Unterstützung einer solchen Handlung, nach § 206 StGB (Neufassung vom 13. 11. 1998) strafbar. – Ähnlich in Österreich (§ 310e StG) und in der Schweiz (Art. 179 StGB). Fernmeldegeheimnis , Postgeheimnis .