Gaststätten
Einrichtungen zur gewerbsmäßigen Verpflegung und Beherbergung von Fremden (Gästen). Sie entwickelten sich erst im späten Altertum und im Mittelalter; neuzeitliche Hotels erst seit dem 17. Jahrhundert (zuerst in Paris). Man unterscheidet Hotels (in einfacherer Form: Gasthöfe ), Restaurants , Pensionen (Fremdenheime), Gastwirtschaften (Wirtshäuser, Wein-, Bierstuben, alkoholfreie Gaststätten, Stehbierhallen und Imbissstuben), Kaffeehäuser ( Musikcafé, Tanzcafé ) und Bars ; ferner Herbergen , Hospize , Kantinen , Speisewagen der Eisenbahn u. a.
Das Betreiben von Gaststätten, Schank- oder Speisewirtschaften und Beherbergungsbetrieben ist nur mit Erlaubnis der Gewerbeverwaltungsbehörde (Polizei-, Ordnungsbehörde) zulässig und auch in Art und Umfang der Ausübung eingehend durch das Gaststättengesetz vom 20. 11. 1998, ferner durch das Jugendschutzgesetz vom 23. 7. 2002 ( Jugendschutz ) geregelt. Die Gaststättenerlaubnis wird erteilt, wenn persönliche Zuverlässigkeit und geeignete Räume nachgewiesen werden.