Gefährdungshaftung

eine Haftung nicht nach dem üblichen Verschuldensprinzip , sondern ohne Rücksicht auf nachweisbares Verschulden wegen allgemeiner Gefährdung anderer, z. B. die Haftung für Tiere und für den Betrieb von Verkehrsmitteln besonders nach § 833 BGB und Straßenverkehrsgesetz.