Lexikon
Tiere
Lebewesen, die sich durch bestimmte Merkmale von den Pflanzen unterscheiden. Der grundlegende Unterschied liegt in der Art der Energiebeschaffung: Tier gewinnen ihre Energie indirekt durch Verwertung organischer Substanz, die sie als Nahrung aufnehmen, während die Pflanze die zur Erhaltung des Lebens nötige Energie unmittelbar mit Hilfe von Chlorophyll dem Sonnenlicht entnimmt (autotroph). Die gemeinsame Wurzel von Tier und Pflanze ist auf bestimmte Urtiere (Protozoen), besonders Flagellaten, zurückzuführen, die noch beide Arten der Energiebeschaffung kennen. Weitere typische Merkmale der Tiere sind: aktive und zielgerechte Beweglichkeit des Körpers und seiner Organe; Mannigfaltigkeit der Reaktionsformen auf Reize; begrenztes Wachstum; Hohlkörper mit Oberflächenentfaltung nach innen; besondere Organe zum Einverleiben und Verarbeiten der Nahrung; Skelettbildungen; Sinnesorgane, Nerven, Muskeln, Gehirn mit seinen Leistungen; gegeneinander abgegrenzte, nur von einer dünnen Zellmembran umgebene Zelle. Es gibt sowohl Tiere, die einige typisch pflanzliche Eigenschaften aufweisen (z. B. die festsitzenden Tiere wie Seeanemonen, Seepocken), wie Pflanzen, die einige typisch tierische Merkmale zeigen (z. B. die sog. Insekten fressenden Pflanzen). Tiere besitzen meist Mund und Verdauungskanal sowie ein Ausscheidungssystem, das den Pflanzen nicht in der für die Tiere typischen Form eigen ist. Auch das Nervensystem kann als etwas den Tier Eigentümliches gelten, wenn auch die Pflanzen (z. B. Mimosa) ein rasches und empfindliches Erregungsleitungssystem besitzen. Typisch tierisch ist auch das Verhalten, das, je nach der Reizlage, der Erbkoordination (Instinkte) und dem Gedächtnis, mehr oder weniger sinnvoll, d. h. das Individuum und damit die Art erhaltend, abläuft und durch Lernen noch sinnvoller gestaltet werden kann.
Recht
1. bürgerliches Recht: Tiere gelten als bewegliche Sachen, wilde Tiere als herrenlose Sachen. Für durch Tiere verursachte Schäden haftet der Tierhalter nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung; für Haustiere, die seinem Beruf, Erwerb oder Unterhalt dienen, dagegen nur bei eigenem Verschulden (§ 833 BGB). Der Tierhüter, der ein fremdes Tier aufgrund eines Vertrags beaufsichtigt, haftet stets nur bei Verschulden (§ 834 BGB). Für Wildschaden ist nach §§ 29 ff. des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. 9. 1976 der Jagdberechtigte, die Jagdgenossenschaft oder der Jagdpächter bzw. der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung ersatzpflichtig.
In der Schweiz sind die zivilrechtlichen Vorschriften über Tiere im ZGB (Art. 700, 719, 725) und im Obligationenrecht (Art. 56 f., 307 u. a.), in Österreich sind sie im ABGB (§§ 383 f., 405 f., 1320 ff.) enthalten.
2. Strafrecht: Tiere sind durch die Bestimmungen über Tierquälerei, Tierversuche und Naturschutz geschützt. Tierschutz.
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