Grundstück

genau begrenzter Teil der Erdoberfläche. Alle an einem Grundstück bestehenden Rechte, wie Eigentum , Erbbaurecht , Vorkaufsrecht , Hypothek , Grundschuld usw., müssen im Grundbuch eingetragen werden, um gegen Dritte zu wirken. – Nach schweizerischem Recht gelten als Grundstücke auch die in das Grundbuch aufgenommenen dinglichen Rechte und die Bergwerke (Art. 655 ZGB).

Auch: Immobilie