Inhabergrundschuld
eine in der Praxis wenig übliche Form der Grundschuld (§ 1195 BGB), für die ein Grundschuldbrief ausgestellt wird und die auf den Inhaber lautet; es werden die Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen angewendet; eine Übertragung des Briefs erfolgt nach den Regelungen der Übertragung an beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB).