Nachlassverzeichnis
das Verzeichnis der Nachlassgegenstände, das u. a. vom Testamentsvollstrecker dem Erben, vom Vorerben dem Nacherben mitzuteilen ist (§§ 2215, 2121 BGB). – Dem Nachlassverzeichnis ähnelt in Österreich das Inventarium (§§ 800, 802 ABGB). In der Schweiz kann jeder ausschlagungsberechtigte Erbe die Errichtung eines öffentlichen Inventars verlangen (Art. 581 ZGB).