Rücknahme
die Aufhebung von rechtswidrigen Verwaltungsakten durch die Behörde. Grundsätzlich ist die Rücknahme belastender wie begünstigender Verwaltungsakten zulässig. Widerruf .
die Aufhebung von rechtswidrigen Verwaltungsakten durch die Behörde. Grundsätzlich ist die Rücknahme belastender wie begünstigender Verwaltungsakten zulässig. Widerruf .