Widerruf
die Aufhebung von rechtmäßigen Verwaltungsakten durch die Behörde, regelmäßig nur bei besonderem Widerrufsvorbehalt , bei der Nichterfüllung von Auflagen und bei nachträglicher Änderung der Rechts- oder Sachlage. Rücknahme .
die Aufhebung von rechtmäßigen Verwaltungsakten durch die Behörde, regelmäßig nur bei besonderem Widerrufsvorbehalt , bei der Nichterfüllung von Auflagen und bei nachträglicher Änderung der Rechts- oder Sachlage. Rücknahme .