Lexikon
üble Nachrede
die Behauptung oder Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen, die den Betroffenen verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können; strafbar mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei Begehung in der Öffentlichkeit mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, bei Begehung gegen eine im politischen Leben stehende Person aus mit ihrer Stellung zusammenhängenden Gründen mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (§§ 186–188 StGB). Bei Wahrnehmung berechtigter Interessen unter Umständen straflos. Beleidigung, Verleumdung, Verunglimpfung, Wahrheitsbeweis.
In der Schweiz wird wegen übler Nachrede (auf Antrag der Verletzten) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldbuße bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, und derjenige, der eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 StGB).
In Österreich wird üble Nachrede nach § 111 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe geahndet. Wird die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in anderer einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Form begangen, so ist sie mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe zu ahnden.
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