Zwangshaft

in der öffentlichen Verwaltung ein Zwangsmittel , das an die Stelle des Zwangsgelds tritt (Ersatzzwangshaft) , wenn die Beitreibung des Zwangsgelds ohne Erfolg versucht worden ist oder feststeht, dass sie keinen Erfolg haben wird; die Zwangshaft wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch den Richter (Verwaltungsgericht oder Amtsgericht) angeordnet.