Milit ạ̈ rhoheit
die sich auf Militärangelegenheiten beziehende Ausübung der Staatsgewalt. Während in den angloamerikanischen Staaten die Militärhoheit schon früh in das Verfassungssystem eingebaut wurde, beließ der Konstitutionalismus im 19. Jahrhundert den Monarchen noch weitgehend Sonderrechte auf militärischem Gebiet.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland spaltet den militärischen Oberbefehl auf, beließ das Ernennungsrecht beim Bundespräsidenten (Art. 60 GG), gab die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte dem Bundesminister der Verteidigung , im Verteidigungsfall dem Bundeskanzler (Art. 65a, 115b GG). Die Entscheidung über Krieg und Frieden (Verteidigungsfall) trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats , im Verhinderungsfall das Notparlament (Art. 115e GG). Friedensschlüsse bedürfen der Gesetzesform. Die Verwendung der Streitkräfte bei innerem Notstand ist gemäß Art. 87a Abs. 4 GG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig.
In Österreich übt der Bundespräsident den Oberbefehl über das Bundesheer aus. Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu. Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der Bundesminister für Landesverteidigung aus.
In der Schweiz liegt die Militärhoheit beim Bundesrat , teilweise auch bei der Bundesversammlung und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; in Kriegszeiten wird von der Bundesversammlung der General als Oberkommandierender gewählt.
Auch: Militärgewalt