Recht

die aus dem objektiven Recht fließende Befugnis ( Anspruch ) von Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft mit Rechtsfähigkeit (den natürlichen und juristischen Personen), das Recht im subjektiven Sinn (subjektives Recht) auf allen Rechtsgebieten. Subjektive Privatrechte sind u. a. dingliche Rechte, Gestaltungsrechte, obligatorische Rechte, Persönlichkeitsrechte und die familienrechtlichen Befugnisse, z. B. im Rahmen der elterlichen Gewalt. Als subjektiv-öffentliche Rechte sind besonders bedeutsam Grundrechte und Rechte der Beamten, ferner im Prozessrecht die Sachlegitimation. – Subjektives und objektives Recht sind Gegenstand der Rechtswissenschaft , besonders auch der Rechtsphilosophie und der Rechtsgeschichte .

Auch: Berechtigung