Internationale Bewertungsskala der IAEO
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Internationale Bewertungsskala der IAEO

Bild: Foto: Dietmar Rabich, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Freisetzung großer Teile der im Reaktorkern enthaltenen radioaktiven Stoffe in die Umgebung in einem Ausmaß, das radiologisch mehr als einigen Zehntausend TBq Jod-131 entspricht. Akute Gesundheitsschäden möglich. Gesundheitliche Spätschäden über große Gebiete, ggf. in mehr als einem Land. Langfristige Umweltschäden.

Stufe 7: Katastrophaler Unfall

Freisetzung großer Teile der im Reaktorkern enthaltenen radioaktiven Stoffe in die Umgebung in einem Ausmaß, das radiologisch mehr als einigen Zehntausend TBq Jod-131 entspricht. Akute Gesundheitsschäden möglich. Gesundheitliche Spätschäden über große Gebiete, ggf. in mehr als einem Land. Langfristige Umweltschäden.

(So geschehen in Tschernobyl, Ukraine 1986 und Fukushima, Japan 2011)

Stufe 6: Schwerer Unfall

Freisetzung Radioaktiver Stoffe in die Umgebung in einem Ausmaß, das radiologisch einigen Tausend bis einigen Zehntausend TBq Jod-131 entspricht. Katastrophenschutzmaßnahmen in vollem Umfang erforderlich, um Gesundheitsschäden in Grenzen zu halten.

(So geschehen in Kyschtym, WAA, Rußland 1957)

Stufe 5: Ernster Unfall

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung in einem Ausmaß, das radiologisch einigen Hundert bis einigen Tausend TBq Jod-131 entspricht. Einsatz einzelner Katastrophenschutzmaßnahmen erforderlich, um die Wahrscheinlichkeit von Gesundheitsschäden zu verringern.

(So geschehen in Tokaimura, Japan 1999)

Schwere Beschädigung eines großen Teils des Reaktorkerns ( mechanische Zerstörung oder Kernschmelzen) oder radiologischer Barrieren.

(So geschehen in Three Mile Island, USA 1979)

Stufe 4: Unfall

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, welche bei den am stärksten betroffenen Personen außerhalb der Anlage zu einer Strahlenbelastung von einigen Millisievert führt. Im Allgemeinen keine Notwendigkeit von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb der Anlage. Möglicherweise lokale Verzehrbeschränkungen.

(So geschehen in Windscale, WAA, GB 1973)

Begrenzte Schäden am Reaktorkern (mechanische Zerstörung oder Kernschmelzen) oder an radiologischen Barrieren.

(So geschehen in Saint Laurent, Frankreich 1980)

>Strahlenbelastung des Personals, die zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden führen kann (Größenordnung 1 Sievert)

(So geschehen in Buenos Aires, kritische Anordnung, Argentinien 1983)

Stufe 3: Ernster Störfall

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, welche bei den am stärksten betroffenen Personen außerhalb der Anlage zu einer Strahlenbelastung von einigen Zehntel Millisievert führt. Schutzmaßnahmen außerhalb der Anlage nicht erforderlich. Technische Ausfälle oder Bedienungsfehler mit der Folge hoher Strahlenpegel oder hoher Kontamination in der Anlage. Akute Gesundheitsschäden von Betriebsangehörigen.

(So geschehen in Sellafield, WAA, GB 1992)

Störfälle, bei denen ein zusätzlicher Ausfall von Sicherheitseinrichtungen zum Eintritt eines Unfalls führen könnte. Anlagenzustände, bei denen die Sicherheitseinrichtungen im Falle des Eintritts bestimmter Stöfälle eine Ausweitung in einen Unfall nicht verhindern könnten.

(So geschehen in Vandellos, Spanien 1989)

Stufe 2: Störfall

Begrenzter Verlust von Sicherheitsvorkehrungen. Dies sind insbesondere technische Zwischenfälle, die zwar die Sicherheit der Anlage nicht unmittelbar gefährden, aber Anlass für eine Überprüfung von Sicherheitsvorkehrungen sind.

Größere Kontamination in der Anlage. Unzulässig hohe Strahlenbelastung des Personals.

Stufe 1: Störung

Technische oder betriebliche Störungen, die zwar die Sicherheit insgesamt nicht beeinträchtigen, aber auf Mängel bei den Sicherheitsvorkehrungen hinweisen. Die Ursachen hierfür können in technischen Ausfällen, Bedienungsfehlern oder in unzureichenden Betriebsvorschriften liegen

Stufe 0: Keine sicherheitstechnische Bedeutung

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