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Rechtskonforme Maschinen: Das müssen Unternehmer alles beachten
Bildquelle nicht angegeben
Technik & Mobilität

Rechtskonforme Maschinen: Das müssen Unternehmer alles beachten

Es existieren zahlreiche Varianten eines einheitlichen Prinzips: Mehrere miteinander verbundene Teile oder Vorrichtungen, davon mindestens ein Element in irgendeiner Form beweglich. Dazu ein irgendwie geartetes System, das eine Bewegung des Ganzen durch einen Antrieb ermöglicht – und sei es nur ein Mensch, der eine…
Veröffentlicht
05. Februar 2024
Lesezeit
7 Minuten
Rubrik
Technik & Mobilität
stock.adobe.com © aapsky

© stock.adobe.com, aapsky

Es existieren zahlreiche Varianten eines einheitlichen Prinzips: Mehrere miteinander verbundene Teile oder Vorrichtungen, davon mindestens ein Element in irgendeiner Form beweglich. Dazu ein irgendwie geartetes System, das eine Bewegung des Ganzen durch einen Antrieb ermöglicht – und sei es nur ein Mensch, der eine Kurbel dreht.

Heraus kommt das, was nach rechtlicher Definition eine Maschine genannt wird. Dadurch fallen unterschiedlichste Gesamtsysteme unter diesen Begriff. Sie beginnen (arbeitsrechtlich) bereits bei Gurten, Ketten und Seilen, umfassen diverse handgeführte Geräte zwischen Akkuschrauber und Winkelschleifer und enden bei Lufthämmern, Hydraulikpressen und Radladern noch längst nicht.

Maschinen existieren in äußerst vielfältiger Form. Sie finden sich daher in sehr vielen Betrieben, um dort anstehende Arbeiten zu bewältigen oder wenigstens zu unterstützen. Allerdings sind Maschinen durch ihre definierenden Faktoren stets eine potenzielle Gefahrenquelle. Sei es durch technische Schäden oder falsche Bedienungen.

Um sämtliche Risiken, die durch die Benutzung von Maschinen im betrieblichen Umfeld entstehen können, auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, müssen Unternehmer in Deutschland unterschiedliche Regeln beachten und Pflichten erfüllen.

Disclaimer: Dieser Artikel spiegelt den Stand der Dinge zu Beginn des Jahres 2024 wider. Er ist nur als Übersicht vornehmlich für Gründer gedacht und kann weder ein Einsehen der detaillierten Vorgaben von Gesetzgeber, Versicherern und Unfallgenossenschaften, noch eine sachkompetente Rechtsberatung ersetzen.

Aktuelle Gesetzesgrundlagen

Eines sei bereits speziell den Neu-Selbstständigen unter den Lesern verraten: Zwar ist die gesamte Maschinen-Rechtsthematik sehr umfassend und komplex. Allerdings können unter anderem

stets alle Vorgaben im Detail eingesehen bzw. erfragt werden. Speziell im Fall der DGUV und der BG existieren zudem vielfach zusätzliche Ansätze für leichteres Verständnis, etwa Handlungsempfehlungen oder Best-Practice-Anleitungen.

Unwissenheit ist deshalb keine Ausrede, die vor Konsequenzen schützt. Das gilt doppelt, wenn durch falsches Vorgehen Schäden an Leib und Leben auftreten – egal ob Mitarbeiter oder Dritte.

Werkzeugmaschine (Fräse)

© stock.adobe.com,  nordroden

Die grundsätzlich wichtigsten Bestimmungen existieren auf EU-Ebene. Hier gilt aktuell nach wie vor die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung). Meistens als Maschinenrichtlinie abgekürzt, mehrfach erweitert und in Deutschland in Form der neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV), respektive Maschinenverordnung in nationales Recht umgesetzt.

Im Kern enthält dieses ausführliche Gesetzeswerk folgendes:

Die Richtlinie ist aus zweierlei Gründen für Firmen als reine Nutzer von Maschinen wichtig: Erstens, weil sie auch Betreiber umfasst. Zweitens, weil sie eine wesentliche Rechtsgrundlage für den Erwerb und Betrieb rechtskonformer Maschinen darstellt. Anders formuliert: Maschinen zu nutzen, die nicht den Vorgaben entsprechen, ist bereits ein Verstoß.

Allerdings befindet sich die Maschinenrichtlinie derzeit in den finalen Jahren ihrer Gültigkeit. 2023 beschloss die EU ein völlig neues Gesetz. Die umgangssprachliche neue Maschinenverordnung – korrekt als Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 oder Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates bezeichnet.

Aufmerksame haben es vielleicht schon gemerkt: Aus der Richtlinie wurde eine Verordnung. (EU-) Rechtlich betrachtet macht das einen gewaltigen Unterschied.

Die neue Maschinenverordnung ist also ein Gesetz, das in jedem EU-Land in sämtlichen Details gleich aussieht. Seit dem Inkrafttreten im Juni 2023 läuft eine Übergangsfrist. Sie wird bis zum 20. Januar 2027 andauern.

Die Verordnung enthält äußerst umfassende Änderungen und Erweiterungen im Vergleich zur alten Richtlinie. Sie vollständig aufzulisten, würde den Rahmen dieses Artikels bei Weitem überschreiten. Allerdings stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin einen umfassenden Artikel zur Verfügung, der alles Wesentliche erläutert.

Beinahe noch wichtiger für Firmen, die als reine Nutzer von Maschinen auftreten, ist die Betriebssicherheitsverordnung. Aus ihr entgehen drei zentrale Vorgaben:

Maschinen sind nur ein Teil der Betriebssicherheitsverordnung. Sie umfasst ferner sämtliche anderen Arbeitsmittel zwischen Werkzeugen und Großanlagen.

Winkelschleifer

© stock.adobe.com, glebcallfives

Wichtige Punkte rund um den Maschinenkauf

Egal ob neuer Winkelschleifer für die Karosseriewerkstatt oder ein Kran für eine Transportfirma: Maschinen mögen sich in Sachen Technik und Einsatzzweck enorm voneinander unterscheiden. Was jedoch den betrieblichen Kauf solcher Stücke anbelangt, lässt sich alles auf einige einheitliche Punkte herunterbrechen.

Anlagenelektroniker bei der Arbeit

© stock.adobe.com, 1st footage

Aufgrund der Komplexität des Themas kann man insbesondere Gründern ohne zurückliegende Kauferfahrungen nur raten, sich dort, wo eine Wahlmöglichkeit der Anbieter besteht, auf spezielle B2B-Händler für ihre Maschinenkäufe zu konzentrieren.

Da diese Profis sich vornehmlich oder ausschließlich an Gewerbetreibende richten, darf davon ausgegangen werden, dass ihr gesamtes Portfolio an Maschinen an der Basis den strengen Vorgaben entspricht – und es eine große Beratungskompetenz gibt.

Wichtige Punkte rund um die Inbetriebnahme von Maschinen

Auspacken, zusammenbauen, einstecken, losarbeiten? Was im Privatbereich nach dem Kauf von Maschinen Usus ist, dürfte beim gewerblichen Einsatz (insbesondere, wenn Mitarbeiter die Maschine benutzen sollen) eine grobe Verletzung gleich mehrerer Vorgaben darstellen.

Einmal mehr sind hierbei aus Sicherheitsgründen deutlich umfassendere Schritte notwendig, um Rechtskonformität zu gewährleisten. In der korrekten Reihenfolge (die sich in der betrieblichen Praxis teilweise durchaus überschneiden kann) sieht das folgendermaßen aus:

Dabei steht es an jedem relevanten Punkt dem Arbeitgeber frei, ob er diese Schritte selbst durchführt oder sie durch einen dazu fachlich berechtigten eigenen Angestellten oder einen externen Dienstleister durchführen lässt. Bis auf einige Ausnahmen für überwachungspflichtige Maschinen gibt es beispielsweise keine Pflicht, eine Neuanschaffung von einer technischen Prüforganisation abnehmen zu lassen. Eine typische Ausnahme von dieser Regel sind Aufzugsanlagen, die zwingend derart abgenommen werden müssen.

Allerdings sei auf folgendes hingewiesen: Die Einhaltung aller Vorgaben ist verpflichtend. Erneut ist Unkenntnis keine Ausrede. Speziell für Gründer empfiehlt es sich daher sehr wohl, bei diesem Prozess professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor womöglich teure oder gar verhängnisvolle Fehler begangen werden.

Doch selbst wenn eine neue Maschine jetzt theoretisch sicher in Betrieb genommen werden könnte, so ist das an diesem Punkt dennoch nicht rechtskonform möglich. Denn zuvor müssen auch diejenigen, die mit der Maschine arbeiten, in alle relevanten Faktoren eingeführt werden. Da es sich hierbei um die Einführung neuer Arbeitsmittel handelt, ergeht daraus eine automatische Pflicht zu einer betrieblichen Unterweisung – für die ebenfalls verschiedene konkrete Regeln gelten.

Erst, wenn dieser Schritt ebenfalls absolviert und dokumentiert wurde, ist die neue Maschine bereit dafür, im unternehmerischen Alltag genutzt zu werden.

Unterweisung an einer CNC-Werkzeugmaschine

© stock.adobe.com, littlewolf1989

Wichtige Punkte rund um wiederkehrende Prüfungen und Fortschreibungen

Den aktuellen rechtlichen Vorgaben ist damit Genüge getan. Allerdings existieren ungeachtet der Art einer Maschine stets drei relevante Punkte. Dadurch ist Rechtskonformität immer nur ein aktueller Status quo, der sich ändern kann:

Es ist daher immer wieder notwendig, zu prüfen, zu unterweisen, zu warten und gegebenenfalls nachzurüsten. Im betrieblichen Alltag bedeutet das:

Diese vier Punkte gelten für alle betrieblich genutzten Maschinen gleichermaßen. Eine Ausnahme stellen abermals prüfpflichtige Maschinen dar. Bei ihnen existiert ein festgelegter Turnus und, wie schon angeschnitten, die Prüfung muss in dem Fall durch eine dafür geeignete externe Prüforganisation durchgeführt werden.

Was mögliche Inhouse-Prüfungen oder Wartungen anbelangt, so gelten stets die Herstellervorgaben, was die Durchführung und den Umfang anbelangt. Dabei empfiehlt es sich bei komplexeren Systemen dringend, diese Arbeiten durch einen Fachbetrieb oder den Hersteller selbst durchführen zu lassen – selbst dort, wo keine exakten Vorgaben dies fordern.

Wichtig: Wenn durch Um- oder Nachrüstungen die Merkmale einer wesentlichen Änderung gegeben sind, kann unter Umständen die bisherige Konformitätserklärung erlöschen. Sie muss in diesem Fall neu erstellt werden.

In einer Halle abgestellter Gabelstapler

© stock.adobe.com, dusanpetkovic1

Sonderfall gebrauchte Maschinen

Längst nicht jede betrieblich genutzte Maschine ist brandneu und stammt vom Fachhändler oder direkt dem Hersteller. Oft genug hat die „neue“ Maschine zuvor schon viele Stunden in einem anderen Unternehmen gearbeitet – oder gar mehreren.

Hier existieren mehrere Fallkonstellationen, bei denen entsprechend korrekt zu handeln ist, um keinen Rechtsbruch zu begehen:

Aufgrund der extrem vielen möglichen Eventualitäten und Unwägbarkeiten beim Kauf und Einsatz von Gebrauchtmaschinen sei dringend dazu geraten, das gesamte Prozedere durch Experten begleiten zu lassen. Das dient zwar primär der Sicherheit aller, die mit der Maschine arbeiten werden. Allerdings kommt ebenso eine betriebswirtschaftliche Thematik hinzu:

Alte Maschinen entweder durch Umrüstungen auf einen adäquaten Stand zu bringen oder dafür sicherere Betriebsabläufe zu etablieren, kann mittel- bis langfristig deutlich teurer werden als eine neue Maschine zu beschaffen. Das gilt nicht zuletzt mit Blick auf solche relevanten Faktoren wie die Ausfallhäufigkeit und die Beschaffung von Verschleiß- und Ersatzteilen. Der augenscheinlich günstige Preis einer Gebrauchtmaschine kann für den betrieblichen Einsatz in der Praxis und auf lange Sicht ein ziemlicher „Bumerang“ sein.

Zusammenfassung und Fazit

Maschinen sind in sehr vielen Unternehmen eine alternativlose betriebliche Notwendigkeit, um überhaupt arbeiten zu können. Aufgrund ihrer Natur geht jedoch von jeder Maschine eine Gefahr für diejenigen aus, die mit ihr oder in ihrem Umfeld arbeiten. Daher existieren in der EU und in Deutschland sehr umfassende und diverse Vorgaben, wie zwischen Beschaffung und Entsorgung oder Verkauf mit Maschinen zu verfahren ist.

Das alles kann gerade für Menschen, die sich gerade erst selbstständig gemacht haben, sehr komplex und aufwendig sein. Allerdings sind all die Vorgaben das Ergebnis teils sehr leidvoller Erfahrungen – und nichts im Vergleich zu den Problemen, die durch einen Betriebsumfall im Zusammenhang mit einer Maschine entstehen können.

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