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Surfen am Arbeitsplatz: Ein Klick bis zur Kündigung?
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Allgemein

Surfen am Arbeitsplatz: Ein Klick bis zur Kündigung?

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen damals befand: Das extreme Surfverhalten des Mitarbeiters sei ein ausreichender Grund, um das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden.
Veröffentlicht
26. Februar 2022
Lesezeit
4 Minuten
Rubrik
Allgemein

Zu viel gesurft – Job weg

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Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen damals befand: Das extreme Surfverhalten des Mitarbeiters sei ein ausreichender Grund, um das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden.

Ziemlich verständlich mag dieses Urteil erscheinen. Schließlich hat der Mann während der Arbeitszeit alles andere getan als zu arbeiten. Doch mal ehrlich! Wer von uns hat noch nie zwischendurch am Arbeitsplatz eine private E-Mail geschrieben oder ein wenig auf seinen Lieblingsseiten gesurft? Mal kurz den neuesten Facebook-Tratsch checken, schnell noch die Reise im Internet buchen oder eine Online-Überweisung tätigen – das ist zwar gang und gäbe, kann unter Umständen jedoch den Arbeitsplatz kosten, im Extremfall sogar den fristlosen Rauswurf nach sich ziehen.

Wie viel Surfen ist erlaubt?

Doch nicht nur, wenn der Arbeitnehmer durch das Surfen im Internet seine Pflichten vernachlässigt, kann ihm gekündigt werden, sondern auch, wenn er seinem Arbeitgeber dadurch hohe Kosten verursacht. So wie im Falle des Hubwagenfahrers, der seinen Job an einem Flughafen verlor, weil er sein Diensthandy unerlaubterweise privat nutzte. Entgegen einer entsprechenden Anweisung seines Arbeitgebers hatte der Mann über das Firmenhandy privat gesurft und innerhalb eines Monats Kosten von über 2.287 Euro produziert. Grund genug, ihm ohne Abmahnung fristlos zu kündigen, urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht.

Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit ist eigentlich klar geregelt. Sie ist nämlich in der Regel verboten. Es sei denn, der Arbeitsgeber hat sie ausdrücklich gestattet oder er duldet sie zumindest, wie Lars Kohnen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt. Von einer Duldung kann man dann ausgehen, wenn der Vorgesetzte das private Surfen immer mal wieder bemerkt hat, aber nicht dagegen eingeschritten ist. Im Streitfall ist dies aber gar nicht so einfach zu beweisen.

Diese strenge Regelung mag auf den ersten Blick unrealistisch erscheinen. Immerhin ist das Internet für die meisten Menschen zum festen Bestandteil des täglichen (Arbeits-)Lebens geworden. Auf den zweiten Blick leuchtet aber ein: Während der Arbeitszeit soll der Arbeitnehmer arbeiten, dafür wird er schließlich bezahlt. Surft er dagegen im Netz, schreibt private E-Mails, chattet oder postet in den sozialen Netzwerken, steht gleichzeitig fest: Er ist gerade nicht für seinen Arbeitgeber tätig, er verletzt seine Hauptleistungspflicht, nämlich das Arbeiten, und erhält seinen Lohn ohne Gegenleistung.

So weit kann es kommen

Artikelbild

„Generell dürfte in den meisten Fällen von nicht erlaubter privater Internetnutzung vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein“, sagt der Hamburger Anwalt Kohnen. „Wird der Arbeitnehmer einmal dabei erwischt, wie er kurz auf Facebook ist oder mit Freunden chattet, so wird dies normalerweise keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen“, macht Kohnen die Verhältnismäßigkeit deutlich. Allerdings müsse der Arbeitnehmer mit einer Abmahnung rechnen und im Wiederholungsfalle auch mit einer ordentlichen Kündigung.

Werde das Internet jedoch privat so exzessiv genutzt wie etwa im Falle des Bauamtsleiters, könnte der Arbeitgeber auf die Abmahnung unter Umständen verzichten, warnt der Arbeitsrechtsexperte. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 2007 hervor. Darauf verlassen, dass es erst einmal nur eine Abmahnung gibt, sollte man sich also nicht. Generell gilt: Eine Abmahnung ist immer dann entbehrlich, wenn die Hinnahme der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Im Klartext heißt das: Hat der Arbeitsgeber kurz zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Privatnutzung unter keinen Umständen gestattet ist und mit Kündigung geahndet wird, kann sie bei einem Verstoß ohne vorherige Abmahnung wirksam sein – entgegen dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Die Download-Falle

Übrigens gibt es noch einen weiteren Punkt, bei dem Arbeitgeber aufpassen müssen. Denn, wer in den Pausen oder nach der Arbeit die Flatrate seines Unternehmens privat nutzt, kann ebenfalls Probleme bekommen – insbesondere, wenn das der Chef ausdrücklich untersagt hat. Denn auch das Herunterladen einer erheblichen Datenmenge auf betriebliche Datensysteme kann dem Arbeitgeber schaden. Einerseits durch eine Vireninfizierung oder sonstigen Schädigung des Betriebssystems, anderseits durch Daten, deren Rückverfolgung eine Rufschädigungen des Arbeitgebers nach sich ziehen könnte, etwa wenn strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden. In solch einem Fall wäre eine Kündigung ebenfalls möglich.

Und wenn der private Download tatsächlich einen Virenbefall ausgelöst hat, ist der Arbeitnehmer gegebenenfalls auch noch schadensersatzpflichtig. Dann wäre er nicht nur seinen Job los, sondern müsste obendrein auch noch die Kosten für die Wiederherstellung der Betriebssicherheit tragen.

Wer also ganz sicher gehen will, der nutzt den Arbeits-PC und das Diensthandy ausschließlich für berufliche Zwecke – auch wenn die privaten Mails, das Twitter-Gezwitscher oder die Facebook-Community nur einen kleinen und ach so verlockenden Klick entfernt sind. Als kleiner Trost: Wer die Finger vom Internet lässt, schafft seine Arbeit schneller und kommt früher nach Haus.

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