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Was bedeutet Verpackungslizenzierung?
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Technik & Mobilität

Was bedeutet Verpackungslizenzierung?

Die Verordnung wurde 1991 eingeführt und übertrug die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung von Verpackungen auf die Erstinverkehrbringer. Ziel war die Entlastung von Endverbrauchern und Kommunen, denn durch das Produktverantwortungsprinzip standen ab diesem Zeitpunkt die gewerblichen Versender in der…
Veröffentlicht
26. Februar 2022
Lesezeit
5 Minuten
Rubrik
Technik & Mobilität
Artikelbild

pixabay.com, igorovsyannykov

Von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz

Die Verordnung wurde 1991 eingeführt und übertrug die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung von Verpackungen auf die Erstinverkehrbringer. Ziel war die Entlastung von Endverbrauchern und Kommunen, denn durch das Produktverantwortungsprinzip standen ab diesem Zeitpunkt die gewerblichen Versender in der Pflicht. Hersteller und Händler sollten durch die Verpackungsverordnung die Verantwortung für das Recycling der von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen übernehmen. Nach § 6 VerpackV (Fassung: 2001) wurden die Produzenten zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet. Diese Rückgabe durch den Verbraucher sollte über den Handel erfolgen. Im Laufe der Zeit zeigten sich jedoch die Lücken der Verordnung und immer wieder kam es zur Veröffentlichung von Neufassungen. Ein wichtiger Punkt war beispielsweise die Einführung der Vollständigkeitserklärung (VE) im Jahr 2009. Diese Erklärung diente als Nachweis über die Verpackungsmengen, die ein Händler oder Hersteller im Laufe eines Kalenderjahres in Verkehr gebracht hatte.

Trotz der Neufassungen konnten die entscheidenden Schwachpunkte der Verordnung nicht beseitigt werden. Viele Unternehmen kamen ihrer Systembeteiligungspflicht nicht nach und umgingen so die vorgegebenen Regelungen. In vielen Fällen wurden deutlich geringere Mengen angemeldet, um die Zahlung von Lizenzentgelten an die dualen Systeme zu umgehen. Ehrliche Händler und Hersteller wurden durch diese Vorgehensweise deutlich benachteiligt. Das neue Verpackungsgesetz schließt diese Lücken und sorgt für mehr Transparenz sowie einen fairen Wettbewerb.

Wichtige Neuerung: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister

Ergänzend zur verpflichtenden Systembeteiligung gilt seit Einführung des Gesetzes eine persönliche Registrierungs- und Datenmeldepflicht. Seit 01.01.2019 existiert mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine wichtige Kontrollinstanz, die eine Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben überwacht. Dank der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID ist transparent nachvollziehbar, welche Händler und Hersteller den gesetzlichen Vorgaben des Verpackungsgesetzes nachkommen. Seit Januar 2019 sind beteiligungspflichtige Unternehmen zur Registrierung bei der ZSVR sowie zur Abgabe einer Mengenmeldung verpflichtet. Bei der ZSVR handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung, die bereits im Jahr 2017 gegründet wurde. Die Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind in § 26 VerpackG genau geregelt. Abschluss und/oder Vermittlung von Verträgen mit Entsorgungsunternehmen und dualen Systemen sind mit Ausnahme von Finanzierungsvereinbarungen in Bezug auf § 25 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich untersagt. Insbesondere das Verpackungsregister LUCID ist eine zentrale Aufgabe der ZSVR. Konkret übernimmt die Zentrale Stelle folgende Aufgaben:

Das Herzstück der ZSVR ist die Datenbank LUCID, die transparente Einblicke in marken- und herstellerbezogene Daten gewährt. Nach den Vorgaben des § 9 VerpackG werden folgende Angaben veröffentlicht:

Systembeteiligung & Lizenzentgelt

Die Vorgaben der alten Verpackungsverordnung sahen für Händler und Hersteller bereits die Beteilung an einem dualen System vor. Da jedoch einige Händler dieser Verpflichtung nicht nachkamen, wurde zeitgleich mit dem Verpackungsgesetz die oben bereits thematisierte Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen. Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen sind zwingend zur Registrierung verpflichtet und es gibt keine Bagatellgrenzen. Dies ist insbesondere für kleine Onlinehändler relevant, die von den Regelungen des neuen Gesetzgebers gleichermaßen betroffen sind. Konnten Kleinunternehmer bisher noch einfach eine Systembeteiligung umgehen, ist dies seit 01.01.2019 nicht mehr möglich. Neben der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie den Meldepflichten spielt somit auch im E-Commerce die Verpackungslizenzierung eine große Rolle. Diese Lizenzierungspflicht greift unabhängig von Art und Menge der in den Verkehr gebrachten Verpackungen und ist bereits ab dem ersten Versand relevant. Von den gesetzlichen Vorgaben sind alle Unternehmer betroffen, die Verkaufsverpackungen als Erstinverkehrbringer in Umlauf bringen. In den ersten Jahren übernahm das System Grüner Punkt eine Monopolstellung, die durch die EU-Kommission beendet wurde. Inzwischen bieten unterschiedliche Unternehmen die Verpackungslizenzierung an und unterstützen ihre Kunden beim Lizenzierungsprozess und bei der Berechnung der individuellen Verpackungsmengen. Das Lizenzentgelt richtet sich jeweils nach den verwendeten Materialien sowie nach der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen.

Verpackungslizenzierung - unkompliziert & unverzichtbar

Die Vorgaben des Verpackungsgesetzes sehen vor, dass für Verkaufsverpackungen, die der private Endverbraucher als Abfall entsorgt, eine Systembeteiligung erforderlich ist. Neben der eigentlichen Verpackung betrifft dies auch andere Bestandteile, beispielsweise das verwendete Füllmaterial, Etiketten und ähnliche Hilfsmittel. Sie dienen dem eigentlichen Verpackungszweck und fallen daher ebenfalls unter die gesetzlichen Vorgaben. Grundsätzlich müssen nachstehende Materialien beteiligt werden:

Für eine rechtskonforme Vorgehensweise ist die Verpackungslizenzierung alleine jedoch nicht ausreichend. Es muss in jedem Fall eine Registrierung sowie die Datenmengenmeldung bei der ZSVR erfolgen.

Besonderheiten: Systemverpackungen, Eigenmarken & Transportverpackungen

Unter den Begriff Serviceverpackungen fallen alle Verpackungen, die ein Händler erst vor Ort mit Ware befüllt. Dazu zählen beispielsweise Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Imbissverpackungen oder Tragetaschen. Als Letztvertreiber kann der Händler bei diesen Verpackungen entscheiden, an welche Vorvertriebsstufe er die erforderliche Systembeteiligung delegiert. In diesem Fall gehen alle weiteren Pflichten wie Registrierung und Vollständigkeitserklärung ebenfalls auf diesen Vorvertreiber über. Eine weitere Übertragung auf eine andere Vorvertriebsstufe ist nicht möglich. Der Letztvertreiber ist in diesem Fall von allen Pflichten befreit, muss aber nachweisen können, dass die von ihm befüllten Verpackungen bereits entpflichtet sind.

Nach § 3 Abs. 9 VerpackG geht die Herstellereigenschaft vom Produzenten auf den Auftraggeber über, wenn auf der Verpackung ausschließlich konkrete Angaben zu einer bestimmten Marke erkennbar sind und der Lohnhersteller nicht genannt wird. Wird jedoch auf der Verpackung der Name des Lohnherstellers mit dem Zusatz "hergestellt für *Marke*" verwendet, verbleibt die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beim Erstinverkehrbringer.

Als ebenfalls beteiligungspflichtige Um- oder Versandverpackungen werden alle Verpackungen angesehen, die bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Neben Privatpersonen gelten auch gleichgestellte Anlaufstellen zu dieser Kategorie, durch die kein Weiterverkauf der Waren erfolgt.

Transportverpackungen wiederum sind nicht systembeteiligungspflichtig, daher ist hier keine Verpackungslizenzierung erforderlich. Die Transportverpackungen fallen in der Regel nicht bei privaten Endverbrauchern an. Bei Unsicherheit hinsichtlich der Kategorisierung kann ein Antrag bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Feststellung der Systembeteiligungspflicht für eine konkrete Verpackung gestellt werden.

Welche Strafen drohen bei Missachtung?

Der Gesetzgeber sieht für die Missachtung der gesetzlichen Vorgaben hohe Sanktionen vor. Wenn keine Verpackungslizenzierung oder Registrierung/Datenmeldung bei der ZSVR erfolgt oder bewusst falsche Mengen gemeldet werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. In diesem Fall kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro drohen. Zudem kann ein Verkaufsverbot verhängt werden. Aufgrund der neuen Transparenz durch das öffentlich einsehbare Register der ZSVR sind zudem Abmahnungen durch Wettbewerber möglich.

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