Lexikon
Eherecht
bürgerliches Recht
die Regelung der Ehe und der mit ihr zusammenhängenden Lebensverhältnisse, soweit sie durch Rechtsnormen erfassbar sind. Das materielle deutsche (staatliche, bürgerliche) Eherecht war ursprünglich nur im BGB (§§ 1297–1588) enthalten. Das Recht der Eheschließung, der Ehescheidung sowie der Aufhebung und der Nichtigkeit der Ehe wurde jedoch in den Ehegesetzen (EheG) vom 6. 7. 1938 bzw. vom 20. 2. 1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16) und in den Durchführungsverordnungen zum EheG 1938, besonders in der 6. DVO über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung vom 21. 10. 1944, gesondert geregelt. Im BGB verblieben damit nur noch die Vorschriften über das Verlöbnis (§§ 1297–1302), die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353–1362), das eheliche Güterrecht (§§ 1363–1563) und das Verhältnis von staatlicher und kirchlicher Ehe (§ 1588). Seit 1. 7. 1977 sind das Recht der Ehescheidung und mit Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. 5. 1998 auch das Recht der Eheschließung und Eheaufhebung wieder voll ins BGB integriert (§§ 1303–1320, 1564–1587p).
Das gerichtliche Verfahren in Ehesachen ist in §§ 606–638 ZPO geregelt. Das Verwaltungsverfahren bei der Eheschließung (Aufgebot, Familienbuch) ist im des Personenstandsgesetz von 1875 in der Fassung vom 19. 2. 2007 festgelegt.
Nach allgemeinem deutschem Eherecht (§§ 1353–1362 BGB) wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Unterhaltsgewährung verpflichtet und tragen füreinander die Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 BGB). Mit dem Inkrafttreten des sog. Gleichberechtigungsgesetzes am 1. 7. 1958 waren bereits viele Vorrechte des Ehemanns entfallen: Über Wohnort und Ehewohnung z. B. müssen sich seitdem die Ehepartner einigen; auch die Frau kann selbständig einen Wohnsitz begründen. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem seit 1. 7. 1977 geltenden 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. 6. 1976 den Versuch gemacht, dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung entsprechend, die volle Gleichstellung der Ehepartner durchzusetzen. Seitdem gilt Folgendes: Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist einem Ehepartner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, in der Regel durch die Haushaltsführung. Beide Ehegatten sind gleichermaßen berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung der Erwerbstätigkeit haben sie aber auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen. Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen; es werden dadurch beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet.
Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. 5. 1998 wurde das Eherecht erneut reformiert und in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen. Ebenso wie das Aufgebot wurden Kranzgeld und die (zwingenden) Trauzeugen abgeschafft, auch wurde eine Heirat zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern ermöglicht.
In Österreich galt das deutsche Ehegesetz vom 6. 7. 1938 (mit einigen politisch wichtigen Änderungen) bis 1978 weiter; Ehescheidung. Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind heute grundsätzlich gleich (§ 89 ABGB, Neufassung). Beide Ehegatten haben auch zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen; doch erfüllt derjenige Ehegatte, der den Haushalt führt, dadurch seine Unterhaltspflicht (§ 94 ABGB).
In der Schweiz, wo das Eherecht in Art. 90–251 ZGB geregelt ist, gelten seit 1. 1. 1988 neue Bestimmungen zum Eherecht. Die frühere, noch ganz deutliche rechtliche Vorherrschaft des Mannes in Ehe und Familie hat sich im Recht zugunsten einer gleichberechtigten Partnerschaft gewandelt.
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